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18. Februar 2021 um 09:39 Uhr
#347
Marie
Gast
Bleiben die „Corona“-Semester über § 25 II, Nr.1, Var. 2 JAG NRW für den Freischuss unberücksichtigt? Also werden sie in die Maximalsumme der Semester nach § 25 V JAG NRW einberechnet?
Also kann für jemanden, der vor Corona bereits drei Semester wegen eines Auslandsstudiums gem. § 25 II, Nr. 3 JAG NRW beurlaubt war, jetzt nur maximal ein „Corona“-Semester für die Freischusssemester unberücksichtigt bleiben?