Antwort auf: Fragen an das Justizprüfungsamt

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Julia
Gast

Guten Tag,

in § 11 Abs. 1 JAG NRW ist aufgeführt, dass einige Rechtsgebiete, wie etwa das Baurecht für die erste Prüfung nur „im Überblick“ beherrscht werden müssen.
Hierzu heißt es in Abs. 4 der Vorschrift, dass überblicksweise in diesem Sinne bedeutet, dass „einem Prüfling lediglich die gesetzlichen Grundstrukturen ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung und Literatur“ bekannt sein müssen.

Im Rahmen meiner Examensvorbereitung bin ich jedoch beispielsweise auf rein baurechtliche Klausuren gestoßen, in welchen tiefgreifendes Wissen abverlangt wurde.

Meine Frage ist daher, inwiefern die Regelung des § 11 Abs. 4 JAG NRW in den Examensprüfungen Berücksichtigung findet und ob es tatsächlich ausreichend ist, nur die Grundzüge derjenigen Rechtsgebiete kennen muss, die man gem. § 11 Abs. 2 JAG NRW nur „im Überblick“ zu beherrschen hat.

Danke für die Veranstaltung!